Beispiel 1: #TeilhabeStattAusgrenzung
Auswirkungen des geplanten Bundesteilhabegesetzes und des Pflegestärkungsgesetztes – Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege am Beispiel „Alexander K.“
Alexander K., 25 Jahre alt, sitzt im Rollstuhl, weil er seit der Geburt gelähmt ist. Außerdem hat er eine leichte geistige Behinderung. Der junge Mann arbeitet in einer Werkstatt. Seit einigen Monaten wohnt er in einer Wohngruppe, die ambulant betreut wird, und genießt das Zusammensein mit Gleichaltrigen. Er war froh, dass die Lebenshilfe nicht nur seine Unterstützung organisiert, sondern auch eine Wohnung für die WG zur Verfügung stellt, denn barrierefreier Wohnraum ist in seiner Gegend nur sehr schwer zu finden. Auch seine Eltern sind froh, dass sich ihr Sohn so gut eingewöhnt hat. Sie konnten die umfangreiche Unterstützung nicht mehr leisten.
Um in der kleinen Wohngruppe leben zu können und notwendige Unterstützung zu bekommen, ist Alexander K. sowohl auf Leistungen der Pflegeversicherung als auch auf Leistungen der Eingliederungshilfe angewiesen.
Mit der geplanten Regelung im dritten Pflegestärkungsgesetz wird die Unterstützung aus der Pflegeversicherung auf eine geringe Pauschale begrenzt. Die entsprechende Regelung des § 43 a SGB XI soll auch auf ambulant betreute Wohngruppen ausgedehnt werden, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen. Damit erhält Alexander K. (Pflegestufe 3) statt 1.612 € im Monat nur noch eine Pauschale von 266 Euro.
Die Finanzierung seiner WG ist dadurch unmöglich. Da Länder und Kommunen mit der Reform der Eingliederungshilfe Kostensteigerungen eindämmen wollen, befürchtet die Lebenshilfe, dass die Eingliederungshilfe auch nicht für die fehlenden Leistungen aus der Pflegeversicherung einspringen wird.
Dies kann für Alexander K. fatale Folgen haben. Allein aus Kostengründen und entgegen seiner eigenen Lebensvorstellung muss er womöglich in eine Wohneinrichtung umziehen. Wegen seines hohen Pflegebedarfs droht im schlimmsten Fall sogar der Umzug ins Pflegeheim.
Die Lebenshilfe fordert, Leistungen der Pflegeversicherung müssen den leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung zustehen wie allen anderen Versicherten. Sie brauchen zur Teilhabe Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe. Menschen mit Behinderung dürfen nicht in die Pflege abgeschoben werden.
Helfen Sie mit, indem Sie die Petition unterschreiben!
Quelle: Bundesvereinigung Lebenshilfe (www.teilhabestattausgrenzung.de)
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