Beispiel 2: #TeilhabeStattAusgrenzung
Menschen mit Behinderung, die nur einen geringen Unterstützungsbedarf haben, dürfen nicht von Leistungen ausgeschlossen werden!
Mario S., 50 Jahre alt, wohnt im ambulant betreuten Wohnen der Lebenshilfe und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Mario S. wird über Eingliederungshilfe drei Stunden in der Woche bei Geldangelegenheiten und Behördengängen unterstützt.
Nach dem vorliegenden Entwurf des Bundesteilhabegesetzes wird Mario S. die Berechtigung für Unterstützung durch Eingliederungshilfe voraussichtlich verlieren. Denn nach § 99 SGB IX neue Fassung muss er in mindestens 5 der dort beschriebenen 9 Lebensbereiche Unterstützungsbedarf aufweisen, um weiterhin Eingliederungshilfe zu erhalten. Diese Schwelle ist sehr hoch. Seine Teilhabe-Einschränkungen liegen vor allem in einem der 9 Lebensbereiche: „8. Bedeutende Lebensbereiche“ (z. B. Arbeit und Beschäftigung und wirtschaftliches Leben).
Angesichts seiner geistigen Behinderung ist Mario S. jedoch dringend auf die bisherige Unterstützung angewiesen. Wird ihm die Unterstützung durch Eingliederungshilfe entzogen, kann er seinen Alltag nicht mehr bewältigen. Er kann seine Geldangelegenheiten nicht mehr regeln, verschuldet sich und droht zu verwahrlosen.
Die im Gesetzentwurf neu eingefügte Ermessensregel, wonach auch Menschen Leistungen erhalten „können“, wenn in weniger als 5 Lebensbereichen Einschränkungen vorliegen, hilft dabei nicht: Denn für das Ermessen muss der Unterstützungsbedarf ähnlich ausgeprägt sein. Zudem kann das Recht auf eine Ermessensentscheidung einen eindeutigen Rechtsanspruch – wie er heute für Menschen mit Behinderung wie Mario S. im Gesetz verankert ist – nicht ersetzen.
Die Lebenshilfe fordert daher, die Voraussetzung von Unterstützungsbedarf in 5 der 9 Lebensbereiche zu streichen. Sonst drohen gerade Menschen mit Behinderung, bei denen mit einem geringen Unterstützungsaufwand ein Leben mit Teilhabe erreicht werden kann, aus dem Gesetz zu fallen. Dies muss unbedingt verhindert werden!
Helfen Sie mit, indem Sie die Petition unterschreiben!
Quelle: Bundesvereinigung Lebenshilfe (www.teilhabestattausgrenzung.de)
[huge_it_share]